Donnerstag, 8. Januar 2015

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zur Eindämmung der Schwarzarbeit gewährt der Gesetzgeber den Steuerzahlern einen Steuervorteil, wenn diese sogenannte "Haushaltsnahen Dienstleistungen" in Anspruch (§35a EStG) nehmen.

Hier wird unter anderem zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden.

Die haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und für die stattdessen eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z. B.:

- Reinigung der Wohnung 
- Gartenpflegearbeiten
- Hausmeisterdienst
- Kinderbetreuung

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen kann auf Antrag (etwas in der Einkommenssteuererklärung) 20% der Lohnkosten die der Steuerpflichtige an einen oder mehrere Dienstleister bezahlt hat, höchstens aber 4.000 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Dies ist nur erlaubt, wenn Rechnungen vorliegen und die Lohnkosten über eine Bank überwiesen wurden (keine Barzahlungen).

Bei den Handwerkerleistungen handelt es sich um Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt. Hier können jährlich 20% der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Zu den Arbeitskosten zählen auch Maschinenmieten, Fahrtkosten usw., jedoch keine Materialkosten.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um keine Neubaumaßnahmen handelt, sondern nur etwas repariert oder instand gesetzt wird. Außerdem muss die Handwerkerleistung auf dem eigenen Grundstück erbracht werden. Ein Fernsehreparatur in der Werkstatt des Händlers ist also nicht absetzbar, eine Reparatur vor Ort aber schon.

Beispiel für absetzbare Handwerkerleistungen:

- Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dach, Fassade
- Reparaturen und Austausch von Fenstern, Türen, Boden
- Reparaturen, Wartung und Austausch von Heizungsanlagen, Elektroinstallation, usw.
- Modernisierung von Küche oder Bad
- Wartung und Reparatur von elektrischen Geräten wie z. B. Waschmaschine, TV, usw.
- Schornsteinfeger
- Aufstellen eines Gerüsts

Die Aufwendungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden und bezahlt sind.
Bei WEG-Eigentümern können die gesamten Aufwendungen auch erst später im Jahr geltend gemacht werden (nach Genehmigung durch die ETV).

Die genannten Höchstbeträge gelten haushalts- und nicht personenbezogen.

Über die Leistungen muss eine aussagekräftige Rechnung gestellt werden in der die Material- und Lohnkosten aufgeschlüsselt sind und die Zahlung muss durch Überweisung erfolgen.

Seit 2008 ist der Nachweis laut Gesetz nur nach Verlangen beim Finanzamt vorzulegen.

Quelle unter anderem http://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsnahe_Dienstleistung