Dienstag, 28. Oktober 2014

Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg

Übersicht 

- seit 11. Juli. 2013 

- für alle Wohnungen 
- mindestens je 1 Rauchmelder für Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß
  Personen schlafen und Flure, die als Fluchtweg dienen 
- Regelung in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg 

Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg im Detail 

Baden-Württemberg führte die Rauchmelderpflicht am 11. Juli 2013 ein. Einer der Gründe für das Handeln lag sicher in einem Brand in Backnang, bei dem 8 Menschen um das Leben kamen. 
Die Pflicht für die Montage von Rauchmelder ist für Neubauten sofort gültig. 
Für Bestandsbauten gilt eine Übergangspflicht bis zum 01.01.2015. 

Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg – Für welche Wohnungen? 

- alle Neubauten und Umbauten seit dem 11. Juli 2013 
- alle Bestandswohnungen müssen bis zum 01.01.2015 im Rahmen der Rauchmelderpflicht   
  nachgerüstet werden

Wie viele Rauchmelder werden pro Wohnung benötigt? 

Die Landesbauordnung von Baden-Württemberg sieht eine Installation von Rauchmeldern in folgenden Räumen vor: Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. 

Besonderheit: 

Die Rauchmelderpflicht von Baden-Württemberg ist nicht in Bereich “Wohnungen” in der Landesbauordnung verankert, sondern im Bereich “Brandschutz”. Somit findet diese Pflicht zum Beispiel auch im Bereich von Pflegeeinrichtungen, Kindergärten mit Schlafplätzen und Hotels Ihre Anwendung. Aber auch hier gilt die Pflicht für Nutzungseinheiten. In einem Mehrfamilienhaus endet die Nutzungseinheit an der Wohnungstür, nicht an der Haustür. 

Wer ist für den Einbau und den Betrieb der Rauchmelder zuständig? 

Einbau: Verantwortlich für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer des Hauses/ 
  der Wohnung. 
Betrieb/Wartung: Für die Wartung, d.h. Batteriewechsel, regelmäßige Test des 
  Rauchmelders und Wartung ist der Bewohner/Mieter verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn 
  vereinbart wird, dass der Eigentümer die Wartung übernimmt.

Quelle: http://rauchmelderpflicht.net/rauchmelderpflicht-baden-wurttemberg/

Montag, 20. Oktober 2014

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