Dienstag, 18. November 2014

Aufzugskosten - was ist umlegbar!

Die Kosten des Aufzuges stellen bei vielen Betriebskostenabrechnungen eine größere Position dar.

Grundsätzlich kann der Vermieter im Rahmen der Abrechnung die laufenden Kosten des Aufzuges auf den Mieter umlegen.


Zu den laufenden Betriebskosten des Aufzuges gehören z.B. Kosten wie die Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung der Anlage, der Betriebsstrom, die Pflege und Prüfung der Betriebsbereitschaft/Betriebssicherheit sowie die Reinigung.


Ebenfalls können die Kosten für den Betrieb einer Notrufeinrichtung im Aufzug und eine mögliche Befreiung von Personen aus einem stehengebliebenen Aufzug umgelegt werden.

LG Gera, Urteil v. 31.01.2001 - 1 S 185/00

Auf den Mieter nicht umlegbar sind die Kosten für Instandhaltung sowie die Kosten für den Stördienst und die Ersatzteile.
LG Hamburg, Urteil v. 27.06.2000 - 316 S 15/00

Bei Vollwartungsverträgen muss der Vermieter den Teil für Instandhaltung/Reparatur des Aufzugs ausweisen und darf die Kosten nicht umlegen.

LG Berlin, Urteil v. 22.09.2006 - 64 S 198/6

Ist es nicht möglich diese nicht auf den Mieter umlegbaren Instandhaltungskosten gesondert auszuweisen, muss der Vermieter die Kosten als Pauschalbetrag herausrechnen. Die restlichen Prozent des Vollwartungsvertrages darf er dann auf den Mieter umlegen. 


Umlage auf Erdgeschossmieter

Im Jahr 2006 fällte der Bundesgerichtshof endlich ein Grundsatzurteil (VIII ZR 103/06). Mit dieser Entscheidung wurde ausdrücklich klargestellt, dass der Vermieter die Kosten für den Aufzug auch auf den Mieter der Erdgeschosswohnung umlegen kann. Begründet wird dies mit eindeutigen gesetzlichen Regelungen, die die Umlage der Aufzugskosten auf alle Mieter grundsätzlich erlaubt. 

Wenn der Mieter jedoch in einem anderen Gebäudeteil wohnt und seine Wohnung mit dem Aufzug nicht erreicht werden kann, dürfen die Aufzugskosten nicht auf ihn umgelegt werden.

(BHG v. 08.04.2009, VIII ZR 128/08)

Als Umlageschlüssel für den Aufzug wird oftmals die Personenzahl oder die Anzahl der Wohnungen genutzt. Zulässig ist aber auch der Verteilerschlüssel nach m² Wohnfläche.

Einige Urteile finden Sie auch hier:
http://urteile.techem.de/urteile/betriebskostenart/7-die-kosten-des-betriebes-des-maschinellen-personen-oder-lastenaufzuges/

Dienstag, 4. November 2014

Instandhaltungsrücklagen

Die Instandhaltungsrücklage ist eine Rücklage für die langfristige Erhaltung der Liegenschaftswerte gemäß Wohnungseigentumsgesetz. Zweck dieser Rücklagen ist es sicherzustellen, dass auch bei größeren unvorhergesehenen Reparaturbedarf (Heizungsanlage, Dach, usw.) die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. 
Die Instandhaltungsrücklage ist nach § 21Abs. 5 Nr. 4 des WEG  die vorgeschriebene Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, aus der notwendige Instandsetzung und Instandhaltung, gegebenenfalls auch die modernisierende Instandsetzung, am gemeinschaftlichen Eigentum zukünftig finanziert werden.
Eine gesetzliche Regelung über die Höhe der anzusparenden Instandhaltungsrücklagen gibt es nicht. Es macht einen Unterschied, ob das Haus einen Aufzug, eine Tiefgarage oder ähnliche Einrichtungen hat.
Die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer verlangen und gegebenenfalls sogar gerichtlich durchsetzen kann. Die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage obliegt in der Regel dem Verwalter. Eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage ist ausschließlich für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig. Lediglich bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen ist ihr Einsatz für laufende Kosten zulässig. 

Die Instandhaltungsrücklage gehört zum Verwaltungsvermögen (§ 10 Abs. 7 Satz 3 WEG) und wird bei Verkauf der Wohnung nicht ausgezahlt. 


Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Instandhaltungsrücklage ist im Wirtschaftsplan festzulegen und mehrheitlich in der Eigentümerversammlung zu beschließen.
Sie wird von allen Miteigentümern anteilig aufgebracht. Der Verteilerschlüssel orientiert sich am Miteigentumsanteil, wenn nichts anderes in der Teilungserklärung vereinbart ist. Häufig wird dort als Verteilungsschlüssel die Größe der einzelnen Wohnungen in Quadratmeter genommen.

Eine Abschätzung der gesamten zu erwartenden Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum kann zum Beispiel auch mittels der Petersschen Formel (http://de.wikipedia.org/wiki/Peterssche_Formel) vorgenommen werden. 
Die Formel eignet sich aber nur für ältere Anlagen

Nach einer groben Faustregel des Fachverbands für Wohnungseigentumsverwalter ist bei Neuanlagen eine jährliche Zuweisung zur Instandhaltungsrücklage von 0,8 bis 1,0 % des Kaufpreises ab Baufertigstellung angemessen.


Der Verwalter ist nach § 27  Abs. 5 WEG verpflichtet, die gemeinschaftlichen Gelder, also auch die Instandhaltungsrücklage, gesondert von seinem Vermögen zu halten. 

Quelle unter anderem http://de.wikipedia.org/wiki/Instandhaltungsrücklage