Bei fast jeder Neuvermietung wird von dem Mieter eine Kaution verlangt.
Dadurch sichern sich die Vermieter gegen Mietschulden und andere Risiken ab.
Hier ein paar Erläuterungen zur Mietkaution:
Die Kaution muss im Mietvertrag vereinbart sein und darf laut BGB höchsten drei Nettokaltmieten betragen. Als Nettokaltmiete wird die Grundmiete ohne die Nebenkostenvorauszahlungen bezeichnet.
Üblicherweise erfolgt die Kautionszahlung in bar oder per Überweisung. Die Zahlung darf (BGB § 551) in drei Raten erfolgen. Die erste Rate wird bei Mietbeginn fällig, die anderen in den darauf folgenden zwei Monaten. Ebenfalls wurde im BGB geregelt, dass der Vermieter die Kaution auf ein separates Konto einzahlen muss.
Hier heißt es unter § 551 (3) wie folgt:
..Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getreten erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu...
Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution nicht unmittelbar nach dem Auszug des Mieters zurückzahlen. Der Vermieter hat eine gewisse Abrechnungsfrist. In der Praxis ist für die Rückzahlung von Kautionen eine Frist von etwa sechs Monaten üblich geworden.