Dienstag, 4. November 2014

Instandhaltungsrücklagen

Die Instandhaltungsrücklage ist eine Rücklage für die langfristige Erhaltung der Liegenschaftswerte gemäß Wohnungseigentumsgesetz. Zweck dieser Rücklagen ist es sicherzustellen, dass auch bei größeren unvorhergesehenen Reparaturbedarf (Heizungsanlage, Dach, usw.) die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. 
Die Instandhaltungsrücklage ist nach § 21Abs. 5 Nr. 4 des WEG  die vorgeschriebene Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, aus der notwendige Instandsetzung und Instandhaltung, gegebenenfalls auch die modernisierende Instandsetzung, am gemeinschaftlichen Eigentum zukünftig finanziert werden.
Eine gesetzliche Regelung über die Höhe der anzusparenden Instandhaltungsrücklagen gibt es nicht. Es macht einen Unterschied, ob das Haus einen Aufzug, eine Tiefgarage oder ähnliche Einrichtungen hat.
Die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer verlangen und gegebenenfalls sogar gerichtlich durchsetzen kann. Die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage obliegt in der Regel dem Verwalter. Eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage ist ausschließlich für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig. Lediglich bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen ist ihr Einsatz für laufende Kosten zulässig. 

Die Instandhaltungsrücklage gehört zum Verwaltungsvermögen (§ 10 Abs. 7 Satz 3 WEG) und wird bei Verkauf der Wohnung nicht ausgezahlt. 


Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Instandhaltungsrücklage ist im Wirtschaftsplan festzulegen und mehrheitlich in der Eigentümerversammlung zu beschließen.
Sie wird von allen Miteigentümern anteilig aufgebracht. Der Verteilerschlüssel orientiert sich am Miteigentumsanteil, wenn nichts anderes in der Teilungserklärung vereinbart ist. Häufig wird dort als Verteilungsschlüssel die Größe der einzelnen Wohnungen in Quadratmeter genommen.

Eine Abschätzung der gesamten zu erwartenden Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum kann zum Beispiel auch mittels der Petersschen Formel (http://de.wikipedia.org/wiki/Peterssche_Formel) vorgenommen werden. 
Die Formel eignet sich aber nur für ältere Anlagen

Nach einer groben Faustregel des Fachverbands für Wohnungseigentumsverwalter ist bei Neuanlagen eine jährliche Zuweisung zur Instandhaltungsrücklage von 0,8 bis 1,0 % des Kaufpreises ab Baufertigstellung angemessen.


Der Verwalter ist nach § 27  Abs. 5 WEG verpflichtet, die gemeinschaftlichen Gelder, also auch die Instandhaltungsrücklage, gesondert von seinem Vermögen zu halten. 

Quelle unter anderem http://de.wikipedia.org/wiki/Instandhaltungsrücklage