Dienstag, 18. November 2014

Aufzugskosten - was ist umlegbar!

Die Kosten des Aufzuges stellen bei vielen Betriebskostenabrechnungen eine größere Position dar.

Grundsätzlich kann der Vermieter im Rahmen der Abrechnung die laufenden Kosten des Aufzuges auf den Mieter umlegen.


Zu den laufenden Betriebskosten des Aufzuges gehören z.B. Kosten wie die Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung der Anlage, der Betriebsstrom, die Pflege und Prüfung der Betriebsbereitschaft/Betriebssicherheit sowie die Reinigung.


Ebenfalls können die Kosten für den Betrieb einer Notrufeinrichtung im Aufzug und eine mögliche Befreiung von Personen aus einem stehengebliebenen Aufzug umgelegt werden.

LG Gera, Urteil v. 31.01.2001 - 1 S 185/00

Auf den Mieter nicht umlegbar sind die Kosten für Instandhaltung sowie die Kosten für den Stördienst und die Ersatzteile.
LG Hamburg, Urteil v. 27.06.2000 - 316 S 15/00

Bei Vollwartungsverträgen muss der Vermieter den Teil für Instandhaltung/Reparatur des Aufzugs ausweisen und darf die Kosten nicht umlegen.

LG Berlin, Urteil v. 22.09.2006 - 64 S 198/6

Ist es nicht möglich diese nicht auf den Mieter umlegbaren Instandhaltungskosten gesondert auszuweisen, muss der Vermieter die Kosten als Pauschalbetrag herausrechnen. Die restlichen Prozent des Vollwartungsvertrages darf er dann auf den Mieter umlegen. 


Umlage auf Erdgeschossmieter

Im Jahr 2006 fällte der Bundesgerichtshof endlich ein Grundsatzurteil (VIII ZR 103/06). Mit dieser Entscheidung wurde ausdrücklich klargestellt, dass der Vermieter die Kosten für den Aufzug auch auf den Mieter der Erdgeschosswohnung umlegen kann. Begründet wird dies mit eindeutigen gesetzlichen Regelungen, die die Umlage der Aufzugskosten auf alle Mieter grundsätzlich erlaubt. 

Wenn der Mieter jedoch in einem anderen Gebäudeteil wohnt und seine Wohnung mit dem Aufzug nicht erreicht werden kann, dürfen die Aufzugskosten nicht auf ihn umgelegt werden.

(BHG v. 08.04.2009, VIII ZR 128/08)

Als Umlageschlüssel für den Aufzug wird oftmals die Personenzahl oder die Anzahl der Wohnungen genutzt. Zulässig ist aber auch der Verteilerschlüssel nach m² Wohnfläche.

Einige Urteile finden Sie auch hier:
http://urteile.techem.de/urteile/betriebskostenart/7-die-kosten-des-betriebes-des-maschinellen-personen-oder-lastenaufzuges/